Mo – Do 08:00 – 17:00 | Fr 08:00 – 16:00 | Sa 09:00 – 13:00 Uhr
Werden Container in den öffentlichen Verkehrsraum, d.h. auf Bürgersteig, Gehweg oder die Straße gestellt, so gilt folgendes zu beachten:
Zuständig für die Stellgenehmigung ist die Stadt oder Gemeinde, in der Regel vertreten durch das Ordnungsamt. Wir kümmern uns um die Beantragung und die entsprechende Verkehrssicherung.
Aktenvernichtung / Archiventsorgung
Zertifizierte Entsorgung beziehungsweise Vernichtung von uns überlassenen Datenträgern – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (rückinformationssicher nach DIN 66399 in den jeweiligen Schutzklassen)
Schutzklassen standardmäßig: SK 2 bzw. 3
Sicherheitsstufen bis P5
AVV 150103 – Verpackungen aus Holz (Transportkisten, Paletten (Euro- und Industriepaletten), Obst-, Gemüse und ähnlichen Kisten sowie Verschläge aus Vollholz.
AVV 170201 – Holz aus dem Baubereich (Schalhölzer, Dielen, Bretterschalungen aus dem Innenausbau – ohne schädliche Anhaftungen), Türblätter und Zargen von Innentüren, Deckenpaneele, Zierbalken, Bauspanblatten
AVV 201038 – Holz aus Haushaltabfällen (Möbel ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung, Altholz aus dem Sperrmüll)
Holz, welches mit Holzschutzmittel behandelt wurde oder aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI-AIII zugeordnet werden kann. (ausgenommen PCB-belastetes Holz)
Beispiele: Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk & Dachsparren, Fenster, Fensterstöcke und Außentüren, imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmasten, imprägnierte Gartenmöbel, Brandholz
Altholz AIV gehört nach dem gültigen Abfallrecht zu den gefährlichen Abfällen und unterliegt der Nachweispflicht. Es ist ein kostenpflichtiger, elektronischer Nachweis für die Annahme erforderlich (diese werden bei Selbstanlieferung < 2 to vor Ort erstellt).
Dieser Abfall entsteht überwiegend beim Abbruch von alten Gebäuden und besteht aus sogenannten asbesthaltigen Zementfasern.
Beispielsweise in Kunstschieferplatten (Eternitplatten) zu finden.
Eine Entsorgung hat fachgerecht verpackt in extra dafür vorgesehenen Big Bags zu erfolgen. Diese sind mit einem roten A gekennzeichnet.
Asbest gehört nach dem gültigen Abfallrecht zu den gefährlichen Abfällen und unterliegt der Nachweispflicht. Es ist ein kostenpflichtiger, elektronischer Nachweis für die Annahme erforderlich (diese werden bei Selbstanlieferung < 2 to vor Ort erstellt).
Bei Mengen die 2 Tonnen überschreiten muss sich der Erzeuger bei der jeweiligen Behörde eine Erzeugernummer ausstellen lassen.
Beim Baumischabfall handelt es sich um eine Mischung aus unterschiedlichen Abfallarten, die typischerweise bei Baustellen und Abbrucharbeiten anfallen. Ausgenommen sind gefährliche Abfälle (Mineralwolle, Asbest, imprägniertes Holz)
Bespiel: Gemisch aus mineralischem Bauschutt, Hölzern, Laminat, Tapeten etc.
Bauschutt besteht ausschließlich aus mineralischen Materialien:
Alle sonstigen Abfälle und Störstoffe
Bauschutt besteht ausschließlich aus mineralischen Materialien wie Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik, Steine, ohne Anhaftungen und Verunreinigungen. Bauschutt muss frei von Bodenaushub sein und darf keine gefährlichen Stoffe enthalten.
Eine Entsorgung ist nur über Big Bags möglich.
Dämmmaterial, dass aus gefährlichen Stoffen besteht (z.B Glas- und Steinwolle, KMF Dämmung). Die Annahme und Entsorgung erfolgt in dafür vorgesehenen Big Bags. Dämmmaterial gehört nach dem gültigen Abfallrecht zu den gefährlichen Abfällen und unterliegt der Nachweispflicht. Es ist ein kostenpflichtiger, elektronischer Nachweis für die Annahme erforderlich (diese werden bei Selbstanlieferung < 2 to vor Ort erstellt). Bei Mengen größer als 2 Tonnen wird zusätzlich eine Erzeugernummer der zuständigen Behörde benötigt.
Bodenaushub von Privatgrundstücken: Reiner Bodenaushub ohne Bauschutt wie Pflastersteine etc. Entsorgung nach Deponieverordnung. Bei Mengen <200 m³ ist keine Analyse notwendig.
Bodenaushub aus Industriegebieten: Aufgrund der eventuellen Konterminierung des Aushubs ist eine Analyse nach Deponieverordnung Anhang 3 Tabelle 2. Kosten trägt der Erzeuger. Gerne können wir Sie hierhingebend ausführlich beraten.
Gewerbliche Siedlungsabfälle (kurz „Gewerbeabfälle“ genannt) sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 aufgeführt sind, insbesondere
die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind und wie diese entsorgt werden. Dazu zählen zum Beispiel Abfälle mit den Schlüsselnummern 20 01 und 20 02 sowie Abfälle – einschließlich Sperrmüll – aus Büros oder Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten.
Annahme von unterschiedlichen biologisch abbaubaren Grünabfällen wie Ast- und Strauchschnitt, Rasen, Laub aber auch Wurzeln (mit geringem Erdanteil) etc. der maximale Störstoffanteil beträgt 5 %
Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage. Unterscheidung in die Klassen B12 (sortiertes Altpapier wie Zeitungen) und B19 (gebrauchte Papier und Kartonverpackungen wie Wellpappe, Vollpappe und Packpapier)
Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenem Stroh), Mist aus Leinstroh, ohne Sägespäne.
AVV 150104: Verpackungen aus Metall wie Metalldosen, Blechbüchsen etc.
AVV 170405: Eisen + Stahl, Schrott aus Bau- und Abbruch. Diese Eisenschrotte müssen frei von Fremd- und Störstoffen sein. Ausgeschlossen sind Sandwich-Elemente und Isowände mit Hartschaumisolierung oder Dämmkern und Schrotte mit gefährlichen Anhaftungen oder Anstrichen.
AVV 200140: Metalle (Mischschrott) aus Haushaltsauflösungen oder Abfällen aus Einrichtungen. (Fahrräder, Maschendrahtzaun, Spielgeräte aus Metall)
Sperrmüll sind alle haushaltsüblichen Gegenstände, die aufgrund von Größe, Menge oder Gewicht nicht in die Restmülltonne passen und somit nicht über den Hausmüll entsorgt werden können.
Die sperrigen Güter setzen sich in der Regel aus verschiedenen Abfallarten zusammen, dürfen aber keine Gegenstände umfassen, die Schadstoffe enthalten (kein Elektroschrott / Batterien, Altreifen etc.)
Kommunale Annahmestelle der Stadt Kreuztal (Bürger der Stadt können sich im Bürgerbüro der Stadt Kreuztal einen Sperrmüllschein ausstellen lassen). Mit Vorlage des Scheins und Vorzeigen der Personaldaten ist die Annahme kostenfrei.
Sie haben weitere Abfälle? Wir können alle Sorten im Abfallregister entsorgen. Wählen Sie die Sorte aus, wir melden uns zur Abfallberatung bei Ihnen.